Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firmen OBO Bettermann Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG, OBO Bettermann Projekt und Systemtechnik GmbH, OBO Bettermann Export GmbH & Co. KG, Flugplatzgesellschaft Arnsberg – Menden mbH, der FAM Holding GmbH, OBO JET-CHARTER GmbH, Grundstücksverwaltung Bettermann GmbH & Co. KG, OBO Bettermann Produktion Deutschland GmbH & Co. KG sowie der OBO Bettermann Holding GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
(1.1) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“ oder „AEB“) gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle zwischen der OBO Bettermann Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG, der OBO Bettermann Projekt und Systemtechnik GmbH, der OBO Bettermann Export GmbH & Co. KG, der Flugplatzgesellschaft Arnsberg – Menden mbH, der FAM Holding GmbH, der OBO JET-CHARTER-GmbH, der Grundstücksverwaltung Bettermann GmbH & Co. KG, der OBO Bettermann Produktion Deutschland GmbH & Co. KG sowie der OBO Bettermann Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden „Käufer“) und dem jeweiligen (ggfs. künftigen) Vertragspartner (im Folgenden „Verkäufer“) geschlossenen und auch zukünftig noch zu schließenden Verträge, sofern sie gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB verwendet werden.
(1.2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AGB des Verkäufers nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie von dem Käufer schriftlich anerkannt werden. Insbesondere wird keine Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten derart bewirkt, dass der Verkäufer erkennbar auf seine AGB verweist und der Käufer ihrer Geltung nicht widerspricht oder aber Lieferungen des Verkäufers vorbehaltslos annimmt.
(1.3) Sind AGB des Verkäufers ebenfalls Vertragsbestandteil geworden und widersprechen sich die AGB, werden die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung). Durch sich widersprechende AGB entstehende Dissense sind vorrangig unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen auszulegen und so möglichst zu einer den Interessen beider Parteien angemessenen Lösung zu führen. Ist dies nicht möglich, gelten subsidiär die gesetzlichen Regelungen. Dissense lassen die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen unberührt.
(1.4) Verträge oder Änderungen der Verträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden; insofern dient die Einhaltung der Schriftform nicht nur Beweiszwecken, sondern ist vielmehr rechtsbegründende Wirksamkeitsvoraussetzung der Willenserklärungen (konstitutive Schriftform). Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Formlos geschlossene Verträge und Vertragsänderungen sind allerdings wirksam, wenn sie mittels einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB geschlossen worden sind. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Schriftformerfordernis durch telekommunikative Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt wird (vgl. § 127 II, S.1 BGB).
(1.5) Diese AEB können zur Anpassung an Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung oder bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit geändert werden. Die Änderungen werden wirksam, soweit der Käufer dem Verkäufer die Neufassung der AEB in Textform und unter deutlicher Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt hat, der Käufer bereits bei der Mitteilung der Neufassung darauf hinweist, dass die Änderungen auch ohne Zustimmung des Verkäufers wirksam werden, wenn der Verkäufer den Änderungen nicht fristgemäß widerspricht und ein Widerspruch des Verkäufers nicht fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung erfolgt.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Kostenvoranschläge
(2.1) Angebote des Käufers können nur innerhalb einer siebentägigen Frist ab Zugang angenommen werden (z.B. durch Rücksendung der unterzeichneten Bestellkopie); danach ist der Käufer nicht mehr an das Angebot gebunden.
(2.2) Angebote wie beispielsweise Lieferaufträge oder sonstige Bestellungen des Käufers sowie die Annahme ebenjener bedürfen der Schriftform, vgl. § 1.4. Dies gilt auch für spätere Ergänzungen und / oder Änderungen der Angebote. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2.3) Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Innen- und Außendienstpersonal des Käufers nicht berechtigt ist, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt des Angebots oder dessen Annahme durch mündliche oder schriftliche Abreden abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen; § 1.4 bleibt davon unberührt
(2.4) Alle zur Abgabe von Angeboten überlassenen Unterlagen bleiben im Eigentum des Käufers und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur den mit der Angebotsausarbeitung befassten Betriebsangehörigen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Diese sind vor der Überlassung entsprechend zu unterrichten. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangehörige oder Dritte und / oder eine Vervielfältigung oder Speicherung – in welcher Art und Weise auch immer – ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers zulässig.
(2.5) Alle dem Verkäufer zur Abgabe von Angeboten überlassenen Unterlagen sind mit der Abgabe des Angebots vollständig und im ordnungsgemäßen Zustand an den Käufer zurückzugeben, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Wochen nach der Überlassung.
(2.6) Für die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten wird keinerlei Vergütung gewährt, wenn nichts anderes vorher schriftlich vereinbart ist.
(2.7) Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 3 Preise
(3.1) Die im Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: „Die im Angebot..“) des Käufers genannten Preise sind verbindliche Festpreise und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, „frei Haus“ an den im Auftrag angegebenen Ort (Empfangsstelle).
(3.2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis des Verkäufers alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und / oder Haftpflichtversicherungen) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ein.
(3.3) Sind in dem Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: „…in dem Angebot..“) des Käufers keine Preise genannt, sind die im Auftrag (hiermit rechtlich gemeint: „..die im Angebot..“) und / oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise verbindliche Festpreise, die aber noch einer Annahme durch den Käufer bedürfen.
§ 4 Lieferung, Lieferzug und Vertragsstrafen
(4.1) Leistungs- und Lieferort für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ist die jeweils vom Käufer bestimmte Empfangsstelle.
(4.2) Liefertermine und –fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware in der vom Käufer vorgeschriebenen Empfangsstelle.
(4.3) Bei allen Lieferungen ist unverzüglich bei Versand für jede Lieferung eine gesonderte Anzeige mit genauer Bezeichnung des Inhalts der Lieferung an den Käufer zu übermitteln.
(4.4) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich und schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, sobald absehbar ist, dass vereinbarte Leistungs- / Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.
(4.5) Der Verkäufer verpflichtet sich, bei allen Lieferungen / Leistungen gemäß § 412 HGB beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen).
(4.6) Lieferungen und Versand erfolgen frei von allen Spesen und auf Kosten des Verkäufers an die vom Käufer benannte Empfangsstelle. Die Verzollung ist vom Verkäufer vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4.7) Die bestellte Ware reist auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Übergabe der Verkäufer. Abweichende Vereinbarungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
(4.8) Die Lieferung / Leistung an einer anderen als der vom Käufer bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Käufers, wenn diese Stelle die Lieferung / Leistung entgegennimmt. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten, die sich aus der Lieferung / Leistung an eine andere als der bestimmten Empfangsstelle ergeben, soweit er dies zu vertreten hat.
(4.9) Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür vorher schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer nimmt auf Wunsch des Käufers Leergut und Verpackungen kostenlos zurück, wenn nichts anderes vorher schriftlich vereinbart ist. Soweit der Verkäufer die Rücksendung der für die Lieferung / Leistung notwendigen Verpackung fordert, sind die Versandpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung kann der Käufer die Verpackung auf Kosten des Verkäufers entsorgen.
(4.10) In den Versandpapieren sind alle in der Bestellung verlangten zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilebezeichnung, Kostenstelle und Lieferort anzugeben. Falls diese Daten nicht in allen Versand- und Frachtpapieren angegeben sind, ist der Käufer berechtigt, die Warenannahme zu verweigern und / oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages (mind. aber 25,- €) zu verlangen. Sofern der Käufer von der Vertragsstrafe Gebrauch macht, kann diese mit Rechnungsstellung durch den Verkäufer verrechnet werden.
(4.11) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Will der Verkäufer vom vereinbarten Lieferungs- / Leistungsumfang (erfasst auch Teillieferungen) abweichen, so ist der Verkäufer nur dann dazu berechtigt, wenn der Käufer zuvor entsprechend schriftlich zugestimmt hat. Bei nicht vereinbarten Abweichungen vom Vertragsinhalt ist der Käufer unter anderem berechtigt, die Lieferung / Leistung zu Lasten und auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen.
(4.12) Im Falle eines Lieferverzugs von mehr als drei Werktagen ist der Käufer berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt maximal kumuliert jedoch 5% des Rechnungswertes, zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Lieferverzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann unabhängig von einer Schadensersatzforderung aus Verzug geltend gemacht werden und wird nicht auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, kann er die Vertragsstrafe, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bei Annahme der Lieferung, spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
(4.13) Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der jeweiligen Eisenbahngesellschaften zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
(4.14) Sofern der Käufer Lieferungen oder Teile davon auf seiner geeichten Waage wiegt, ist dies maßgeblich.
(4.15) Wenn Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Verkäufer die günstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen. Falls der Verkäufer davon abweicht, er beispielsweise per Express liefert, weil er den Liefertermin nicht (mehr) einhalten kann, gehen die Mehrkosten im Vergleich zur günstigsten Lieferung zu Lasten des Verkäufers.
§ 5 Rechnung, Fälligkeit und Zahlung
(5.1) Rechnungen sind für jede Lieferung unverzüglich und unter genauer Angabe aller in der Bestellung erbetenen zusätzlichen Vermerke wie bspw. Bestellnummer, Teilebezeichnung, Kostenstelle und Lieferort jedes einzelnen Postens einzusenden. Die Forderung des Verkäufers wird erst mit dem Zugang einer solchen überprüfbaren Rechnung fällig, was unter anderem bedeutet, dass der Käufer vor Erteilung einer überprüfbaren Rechnung durch den Verkäufer nicht zahlen muss und mit der Entgeltforderung nicht in Verzug kommt.
(5.2) Forderungen werden erst nach vollständiger vertragsgemäßer Leistung und gemäß § 5.1 ordnungsgemäß erstellter und vollständiger Rechnungsunterlagen fällig. Für den Abschluss der Rechnungsprüfung behält sich der Käufer einen Zeitraum von 10 (zehn) Tagen vor. Zahlungen gemäß Satz 1 werden am 5., 15. und 25. eines jeden Monats unter Abzug des vereinbarten Skontos -mindestens jedoch unter Abzug von 3% Skonto, wenn innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungseingang gezahlt wird - oder spätestens 30 (dreißig) Tage nach Rechnungseingang netto geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und Abnahme der bestellten Ware. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
(5.3) Erfolgt die Rechnungsstellung vor der Leistung, so richten sich die Zahlungs- und Skontofristen nach der tatsächlichen Erbringung der Leistung. Bei verfrühten Leistungen und Rechnungsstellungen richten sich die Zahlungs- und Skontofristen nach den ursprünglich vereinbarten Lieferterminen und –fristen.
(5.4) Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erfüllt der Käufer die Forderungen per Überweisung oder durch Scheck.
(5.5) Zahlungen erfolgen, auch wenn nicht ausdrücklich vermerkt, in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungen stellen in keinem Fall ein Anerkenntnis ordnungsmäßiger Lieferung / Leistung, einen Verzicht auf Vertragsstrafen, Gewährleistungsrechte, Garantien oder einen Verzicht auf die Rüge gemäß § 377 HBG dar.
(5.6) Der Verkäufer hat die Waren für den Transport zu versichern und dem Käufer auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
(5.7) Der Verkäufer verpflichtet sich, bei allen durchzuführenden Transporten insbesondere gemäß § 412 HGB beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen).
§ 6 Rügeobliegenheit
Der Käufer untersucht die Leistung / Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge des Käufers ist rechtzeitig, sofern sie bei offenkundigen Mängeln -gerechnet ab Wareneingang - innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen oder bei verdeckten Mängeln –gerechnet ab Feststellung - innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen dem Verkäufer zugeht.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
(7.1) Der Käufer akzeptiert hiermit einen vom Verkäufer verlangten Eigentumsvorbehalt.
(7.2) Der Käufer akzeptiert ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, dass anstelle des Eigentumsvorbehaltes, also wenn dieser erlischt - beispielsweise durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges – die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung in Höhe der Forderung aus dem Vorbehaltsverkauf zur Sicherung des Verkäufers an dessen Stelle tritt. Dafür willigt der Verkäufer
hiermit insbesondere auch in eine Veräußerung der Sache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an einen Dritten ein, sofern der Dritte die Abtretung der der von ihm geschuldeten Forderung nicht von seiner Zustimmung abhängig macht. Fallen die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent), bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. Der Verkäufer ermächtigt hiermit den Käufer zur Einziehung der vom Käufer zur Sicherheit an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer willigt hiermit ein, dass ein Widerruf der Ermächtigung nur wirksam ist, wenn berechtigte Gründe dafür bestehen und nur wenn und solange Zahlungsverpflichtungen aus dem Vorbehaltsverkauf bestehen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Verkäufer im Falle des Widerrufs der Ermächtigung verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung anzeigt, oder dass die Anzeige vom Verkäufer selbst vorgenommen wird. Zur Sicherheit abgetretene Forderungen tritt der Verkäufer hiermit bereits an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der Käufer die Forderung aus dem zugrundeliegenden Vorbehaltsverkauf erfüllt.
§ 8 Erfüllung durch Dritte
Der Verkäufer muss den Vertrag selbst erfüllen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Erfüllung des Vertrages ganz oder auch nur teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern nichts Anderweitiges vorher schriftlich vereinbart ist.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(9.1) Der Käufer ist berechtigt, mit fälligen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer oder einem mit dem Käufer konzernmäßig verbundenen Unternehmen gegen den Verkäufer zustehen.
(9.2) Der Verkäufer kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(9.3) Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit die zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Materialbeistellungen
(10.1) Vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Käufers und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur zur Vertragserfüllung für den Käufer verwendet werden.
(10.2) Bei vom Verkäufer zu vertretender Wertminderung und / oder dem Verlust von Materialbeistellungen hat der Verkäufer Ersatz zu leisten.
(10.3) Für den Fall, dass eine Verarbeitung oder Umbildung mit Materialbeistellungen im Eigentum des Käufers und / oder von Verkäufer und / oder Dritten auf Kosten des Käufers erfolgt, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung im Namen und Interesse des Käufers, der mit der Herstellung der neuen Sache unmittelbar das Eigentum daran erwirbt (Herstellerklausel).
(10.4) Bestehen an den Materialien Sicherungsübereignungen und / oder verlängerte Eigentumsvorbehalte Dritter, unterfällt das Anwartschaftsrecht statt des Eigentums den Regelungen des § 10.3.
(10.5) Der Verkäufer verwahrt die nach den §§ 10.3-10.4 hergestellten Sachen für den Käufer bis zur Übergabe an den Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Weiter hat der Verkäufer diese Sachen kostenlos instand zu halten oder zu erneuern, um ihre jederzeitige Benutzbarkeit sicherzustellen.
(10.6) Materialbeistellungen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weder an Dritte weitergegeben, noch für Verträge Dritter oder zu Werbezwecken, oder sonst für Zwecke des Verkäufers verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung in ordnungsgemäßem Zustand wieder an den Käufer übergeben werden, sofern die Materialbeistellungen nicht für die Gewährleistung gebraucht werden oder aber der Käufer auf Gewährleistungsansprüche / Garantien verzichtet.
(10.7) Bei Fertigungsschwierigkeiten oder kurzfristigen Preiserhöhungen kann der Käufer verlangen, dass in seinem Eigentum stehende Materialbeistellungen herausgegeben werden.
(10.8) Ein Recht zum Besitz an den Materialbeistellungen steht dem Verkäufer nicht zu, sofern die Materialbeistellungen nicht für die Gewährleistung gebraucht werden oder aber der Käufer auf Gewährleistungsansprüche / Garantien verzichtet.
(10.9) Sofern der Käufer auch Herausgabe der Materialbeistellungen, welche für Gewährleistungsansprüche / Garantien benötigt werden, verlangt, verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche / Garantien, so dass sich daraus für den Verkäufer kein Recht zum Besitz ergibt.
(10.10) Im Falle eines Rücktrittes / einer Kündigung des Vertrages finden hinsichtlich der Herausgabeansprüche der Materialbeistellungen die §§ 16.4 – 16.6 Anwendung.
§ 11 Geheimhaltung, Schutzrechte, Referenz
(11.1) Alle technischen nicht offenkundigen Informationen und sonstige nicht offenkundige, kaufmännische und / oder technische Informationen, die dem Verkäufer durch die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer bekannt werden, sind geheim zu halten, sofern sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt. Im Zweifel hat sich der Verkäufer beim Käufer zu erkundigen. Diese Informationen dürfen nur zur Erfüllung von Verträgen mit dem Käufer verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Verkäufers zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Vertragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Verkäufers erforderlich ist. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangehörige oder Dritte und / oder eine Vervielfältigung oder Speicherung – in welcher Art und Weise auch immer – ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers zulässig.
(11.2) Etwaige Unterlieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen sind gemäß § 11.1 vom Verkäufer zu verpflichten.
(11.3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Verkäufer untersagt, den Käufer oder die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.
§ 12 Qualitätssicherung und Versicherungspflichten
(12.1) Der Verkäufer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Käufer diese nach Aufforderung nachzuweisen.
(12.2) Der Verkäufer ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und Produzentenhaftung einschließlich der des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem Käufer auf Verlangen die Versicherungspolicen zur Einsicht vorzulegen.
(12.3) Der Verkäufer hat die Waren für den Transport zu versichern und dem Käufer auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
§ 13 Höhere Gewalt
(13.1) Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Parteien wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei den Parteien oder ihren Lieferanten oder Transportunternehmern, Unterbrechungen der vorgesehenen
Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen der Parteien oder ihrer Lieferanten oder Transportunternehmern, verlängern fest vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Parteien schon in Lieferverzug befinden oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber den Parteien nicht bekannt waren / sein hätten müssen. Die Parteien werden dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art samt deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich mitteilen.
(13.2) Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als einen Monat, sind beide Parteien nach angemessener und erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten / ihn zu kündigen. Gleiches gilt, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
(13.3) Das Eintreten von höherer Gewalt entbindet die betroffene Partei jedoch nicht von ihrer Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Behebung der Situation oder Beseitigung der Ursache in angemessener und sachgerechter Form.
§ 14 Haftung und Gewährleistung des Verkäufers
(14.1) Wird der Käufer wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen Fehlerhaftigkeit der Produkte des Käufers in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Verkäufers zurückzuführen ist, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer Freistellung zu verlangen, soweit er durch vom Verkäufer gelieferte Produkte mit verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, soweit der Verkäufer dies zu verschulden hat. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen, angemessenen Rückrufaktion.
14.2) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von Ansprüchen aus Produzentenhaftung nach deutschem oder ausländischem Recht freizustellen, soweit der Verkäufer für den die Haftung auslösenden Fehler nach den Regeln der Produzentenhaftung einzustehen hat.
(14.3) Der Verkäufer hat die gelieferten Gegenstände frei von Rechtsmängeln Dritter zu erbringen. Der Verkäufer stellt den Käufer - unbeschadet weiterer Ansprüche - von Ansprüchen Dritter frei, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Gegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
(14.4) Im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
(14.5) Falls der Verkäufer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflichten in Verzug kommt, ist der Käufer berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
(14.6) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn dieser erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(14.7) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufers gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Haftungsausschluss- und begrenzungen; Ausschluss einer Vertragsstrafe
(15.1) Der Käufer, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften bei der Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(15.2) Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Käufer, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(15.3) Explizit ausgenommen von vorstehenden Haftungsausschlüssen und -begrenzungen ist die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen (§ 276 III BGB) oder fahrlässigen (§ 276 II BGB) Pflichtverletzung des Käufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Käufers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Käufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen des Käufers beruhen im Sinne der §§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Des Weiteren gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht); insofern gilt nur die obige Haftungsbegrenzung nach § 15.2.
(15.4) Ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.
§ 16 Kündigung, Rücktritt und Anzeigepflichten
(16.1) Der Käufer kann den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, bzw. dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Verkäufer mit zwei oder mehr Lieferungen in Verzug gerät und der Verzug mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Abmahnung des Käufers, in welcher dieser die Kündigung angedroht oder sich diese vorbehalten hat, andauert, wenn andere Umstände vorliegen, welche erwarten lassen, dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann (z.B. durch eine nachhaltige wirtschaftliche Krise) und dem Käufer das Festhalten an dem Vertrag daher nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verhältnisse maßgeblich ändern / die Kontrolle über den Verkäufer oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen an andere natürliche oder juristische Personen übergeht und dieser Wechsel dem Käufer vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
(16.2) Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden rechtlichen Verhältnisse maßgeblich oder geht die Kontrolle über den Verkäufer oder eines erheblichen Teils seiner Beteiligungen auf andere natürliche oder juristische Personen über, ist der Verkäufer zur unverzüglichen Anzeige an den Käufer verpflichtet.
(16.3) Darüber hinausgehend kann der Käufer den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen, bzw. steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Verkäufer trotz Abmahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit seinen vertraglichen Pflichten aus den Verträgen oder dieser AEB in Verzug gerät oder diese schlecht oder nicht erfüllt; insbesondere, wenn die Qualität der gelieferten Waren nicht den Maßgaben des Käufers oder den Zeichnungsvorgaben des Käufers gemäß der freigegebenen Erstbemusterung entspricht, der Verkäufer die im Eigentum des Käufers stehenden Materialbeistellungen vertragswidrig benutzt - insbesondere Dritten überlässt oder Teile für Dritte herstellt -, der Verkäufer Materialbeistellungen durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet oder der Käufer in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der zur Vertragserfüllung verliehenen Materialbeistellungen bedarf.
(16.4) Nach Kündigung des Vertrages / Rücktritt vom Vertrag sind unverzüglich alle im Eigentum des Käufers stehenden Materialbeistellungen zurück zu geben, sofern die Materialbeistellungen nicht für die Gewährleistung gebraucht werden oder aber der Käufer auf Gewährleistungsansprüche / Garantien verzichtet.
(16.5) Ein Recht zum Besitz steht dem Verkäufer in diesem Fall nicht zu, sofern die Materialbeistellungen nicht für die Gewährleistung gebraucht werden oder aber der Käufer auf Gewährleistungsansprüche / Garantien verzichtet.
(16.6) Sofern der Käufer auch Herausgabe der Materialbeistellungen, welche für Gewährleistungsansprüche / Garantien benötigt werden, verlangt, verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche / Garantien, so dass sich daraus für den Verkäufer kein Recht zum Besitz ergibt.
(16.7) Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsregeln.
§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(17.1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln und Schecks, ist das Amtsgericht Menden / Landgericht Arnsberg. Der Käufer ist aber auch berechtigt, den Verkäufer an seinem Sitz zu verklagen.
(17.2) Erfüllungsort für die Lieferung, alle Leistungen und Zahlungen der Firmen OBO Bettermann Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG OBO Bettermann Projekt und Systemtechnik GmbH, OBO Bettermann Holding GmbH & Co. KG, OBO JET-CHARTER GmbH, Flugplatzgesellschaft Arnsberg – Menden mbH, OBO JET-CHARTER GmbH, FAM Holding GmbH, Grundstücksverwaltung Bettermann GmbH & Co. KG, OBO Bettermann Produktion Deutschland GmbH & Co. KG sowie der OBO Bettermann Export GmbH & Co. KG ist Menden (Sauerland).
§ 18 Sonstige Bestimmungen und maßgebliche Fassung
(18.1) Der Käufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder die im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Verkäufer, gleich ob diese vom Verkäufer oder von Dritten stammen, im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern.
(18.2) Der Verkäufer erkennt an, dass der Verhaltenskodex des Käufers Bestandteil des zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden oder zukünftig abzuschließenden Vertrages wird und dass sich der Verkäufer an dessen Bestimmungen gebunden fühlt und zukünftig nach den Bestimmungen des Verhaltenskodex des Käufers handeln wird. Der Verkäufer wird die Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex des Käufers im Rahmen seiner Möglichkeiten auch seinen eigenen Lieferanten und Dienstleistern auferlegen. (Der Verhaltenskodex des Käufers ist unter folgendem Link abrufbar: www.obo-bettermann.com/company/compliance/)
(18.3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(18.4) Soweit Verkäufer und Käufer für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln („Incoterms“) vereinbaren, ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend.
(18.5) Bei Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung der AEB maßgeblich.